Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen der ANIPRO FARMHYGIENE GmbH, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen (z. B. Berliner Vereinbarung) vereinbart worden sind - ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

2. Vertragsabschluß

Wenn mündlich oder fernmündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die ANIPRO FARMHYGIENE in dem Bestätigungsschreiben hinweisen.

3. Lieferung

Die ANIPRO FARMHYGIENE ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegung, Streik oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der ANIPRO FARMHYGIENE - unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die ANIPRO FARMHYGIENE für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Diese Ereignisse berechtigen die ANIPRO FARMHYGIENE auch, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der ANIPRO FARMHYGIENE seitens ihrer Vorlieferanten ist die ANIPRO FARMHYGIENE von ihren Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der ANIPRO FARMHYGIENE dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgt. Der Versand - auch innerhalb desselben Versandortes - erfolgt auf Kosten und Gefahr Käufers, auch wenn die Ware mit Fahrzeugen der ANIPRO FARMHYGIENE befördert wird. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Käufer ebenfalls die Gefahr. Die ANIPRO FARMHYGIENE wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine Anweisung erteilt hat. Transportversicherung schließt die ANIPRO FARMHYGIENE auf Wunsch des Käufers in dem von Ihm gewünschtem Umfang auf seine Kosten ab.

Die Lieferung von Bioziden und Gefahrgütern erfolgt ausschließlich an berufsmäßige Verwender.

Bitte beachten Sie: Bei Erstbestellern behalten wir uns die Lieferung auf Vorkasse vor.

4. Verpackung

Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

5. Mängelrügen

Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten, können nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zu Minderung. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nachbesserung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht errecht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Käufer wahlweise ein Wandlungs- oder Minderungsrecht. Die ANIPRO FARMHYGIENE haftet für grobes Verschulden und im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bahnamtlich bescheinigen zu lassen, damit der Entschädigungsanspruch gegen die Bahn nicht erlischt. Beschädigungen auf dem Bahntransport berechtigen der ANIPRO FARMHYGIENE gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

6. Zahlung

Falls nicht anders vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung berechnet. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Diskontspesen, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang ges Schecks bei der ANIPRO FARMHYGIENE, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.

7. Leistungsstörungen

Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist, und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die ANIPRO FARMHYGIENE kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. Bei Annahmeverzug des Käufers kann die ANIPRO FARMHYGIENE die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf. Die ANIPRO FARMHYGIENE kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlungen oder Leistungen einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.

8. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die die ANIPRO FARMHYGIENE aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum der ANIPRO FARMHYGIENE. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in einer laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt oder vermengt, so erlangt die ANIPRO FARMHYGIENE Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht. Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die ANIPRO FARMHYGIENE. das Eigentum an der neuen Sache; der Käufer verwahrt diese für die ANIPRO FARMHYGIENE. Der Käufer hat die der ANIPRO FARMHYGIENE gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf sein Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die ANIPRO FARMHYGIENE ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus dieser durch Be- und Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die ANIPRO FARMHYGIENE ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die ANIPRO FARMHYGIENE durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum erworben hat, tritt der Käufer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der mit Miteigentumsanteil der ANIPRO FARMHYGIENE an den veräußerten Waren entspricht, an die ANIPRO FARMHYGIENE ab. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der ANIPRO FARMHYGIENE stehen, zusammen mit anderen nicht der ANIPRO FARMHYGIENE gehörenden Ware zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einem dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangeigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die ANIPRO FARMHYGIENE ab. Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. ER hat der ANIPRO FARMHYGIENE auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der ANIPRO FARMHYGIENE die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungspflichten nachkommt, wird die ANIPRO FARMHYGIENE die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

9. Haftung

Die ANIPRO FARMHYGIENE haftet nur für grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit)

10. Erfüllungsort

Die Geschäftsräume der ANIPRO FARMHYGIENE sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, der nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches bezeichneten Gewerbebetreibenden gehört, oder es sich bei ihm und eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtbeziehungen zwischen dem Kunden und der ANIPRO FARMHYGIENE, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

11. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, der nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuches gezeichneten Gewerbebetreibenden gehört, oder handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die ANIPRO FARMHYGIENE GmbH am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.

 

12. Homepage

Wir setzen alles daran, den Inhalt dieser Homepage korrekt und auf dem neuesten Stand zu halten. Die anipro Farmhygiene behält sich im Rahmen der ständigen Verbesserung der Produkte jedoch das Recht vor, die Spezifikationen und die beschriebenen und abgebildeten Produkte jederzeit zu ändern. Die anipro Farmhygiene ist auf keinerlei Weise verantwortlich für eventuelle Schäden, die durch unkorrekte Beschreibungen oder Daten auf dieser Homepage verursacht werden.

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HINWEIS: „Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“

Die ODR-Verordnung (Online Dispute Resolution; Verordnung (EU) Nr. 524/2013) hat das Ziel, eine unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire außergerichtliche Möglichkeit zur Beilegung von Streitigkeiten zu schaffen. Diese Streitigkeiten können sich aus dem grenzüberschreitenden Online-Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen
innerhalb der gesamten EU ergeben.

Das Ziel dieser Verordnung soll durch die Einrichtung einer Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) auf EU-Ebene und die Regelung der Zusammenarbeit mit den nationalen Stellen für die alternative Streitbeilegung erreicht werden. Die OS-Plattform erreichen Sie unter folgender Adresse: http://ec.europa.eu/consumers/odr

Informationen zur Online Streitbeilegungs-Plattform finden Sie unter folgendem Link als PDF: ODR-VO